Finanztest-Tipp: Immobilienkredit vorzeitig kündigen

Vielleicht landet hier im Bautagebuch ja auch der eine oder andere Leser, der selbst schon vor längerer Zeit gebaut hat und noch einen Immobilienkredit aus dieser Zeit besitzt. Für diejenigen ist in der aktuellen Ausgabe der Finanztest (März 2014) ein interessanter Artikel enthalten, der Möglichkeiten aufzeigt, in einigen Fällen mehrere Tausend Euro zu sparen.

In diesem Artikel geht es darum, dass es lohnenswert sein kann, vorzeitig aus seinem alten Baudarlehen auszusteigen. Denn heute sind die Zinsen ja weiterhin niedrig wie nie und wenn man vor einigen Jahren abgeschlossen hat, muss man in der Regel deutlich mehr zahlen. Daraus ergibt sich ein enormes Einsparpotenzial.

Es gibt dabei laut Finanztest vor allem zwei Punkte, bei denen man bei alten Kreditverträgen ansetzen kann:

1. Das Darlehen läuft bereits seit mehr als zehn Jahren, also seit vor 2004.
Nach dieser Zeit kann man sein Darlehen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Auch wenn man eine Zinsbindung von mehr als zehn Jahren vereinbart hat – es ist also diesbezüglich egal, was im Vertrag steht. Die Bank darf dann auch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Da Immobilienkredite vor zehn Jahren deutlich teurer waren, wird sich eine Kündigung hier in der Regel lohnen. Man muss sich dann eben nur einen neuen Kreditgeber suchen (es sei denn, man hat so viel Geld auf der hohen Kante, das man den Rest gleich auf einen Schlag tilgen kann ;)). Kündigen sollte man aber erst dann, wenn man die Zusage für den neuen Kredit hat.

Wenn man vor dem Ablauf von zehn Jahren kündigt, wird die Bank in der Regel eine recht hohe Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Hier sollte man vorher genau durchrechnen, ob man wirklich eine Ersparnis erzielen kann.

2. Man wurde von der Bank falsch über sein 14tägiges Widerrufsrecht belehrt.
Dann nämlich komme man laut Finanztest bereits vor dem Ablauf von zehn Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus seinem Vertrag heraus, da man den Vertrag im Falle einer falschen oder gar fehlenden Belehrung jederzeit widerrufen könne.

Dies gilt für alle Verträge seit 2. November 2002, da seit diesem Zeitpunkt Kreditnehmern bei Immobilienkrediten ein Widerrufsrecht zusteht. Jedoch ist die Sachlage nicht immer eindeutig und die Banken weigerten sich laut Finanztest hartnäckig, den Widerruf ohne weiteres hinzunehmen und den Kreditvertrag dann rückabzuwickeln. Ohne einen Anwalt würde praktisch nichts gehen.

Um eine erste Einschätzung zu erhalten, ob die jeweilige Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder nicht, wird ein Gang zur Verbraucherzentrale empfohlen. Eine entsprechende Beratung würden für 70 Euro die Verbraucherzentralen Bremen, Hamburg, Hessen und Sachsen anbieten.

Was Indizien für eine falsche Widerrufsbelehrung sind, beschreibt die Finanztest leider kaum. Nur, dass ein häufiger Grund für eine Ungültigkeit sei, dass der Beginn der Widerrufsfrist unklar gewesen sei. Falls ihr diese Möglichkeit in Betracht zieht, solltet ihr euch auf jeden Fall noch beraten lassen.

Weitere Sparmöglichkeit: Forward-Darlehen
Aber es gibt auch andere Möglichkeiten zu sparen, wenn man einen alten Immobilienkredit besitzt. Zum Beispiel ein so genanntes Forward-Darlehen. Ein solches kann man in Anspruch nehmen, wenn der Kreditvertrag innerhalb der nächsten drei Jahre abläuft. In diesem Fall kann man sich als Kreditnehmer schon jetzt die niedrigen Zinsen für den Anschlusskredit sichern.

Allerdings sind diese Forward-Darlehen etwas teurer als Kredite, die sofort beginnen – es ist also ein kleiner Aufschlag fällig. Angesichts der historischen niedrigen Zinsen kann dies aber dennoch sehr lohnenswert sein. Falls die bestehende Zinsbindung noch länger als drei Jahre läuft, kann man sich alternativ auch mit einem Bausparvertrag jetzt schon günstigere Zinsen sichern.

Wir haben uns seinerzeit beim Immobilienkredit-Vermittler Interhyp beraten lassen und waren damit sehr zufrieden (hier unser Erfahrungsbericht). Falls für euch ein Forward-Darlehen in Frage kommt, werdet ihr auch dazu bei der Interhyp fündig. Und auch die Finanztest gibt in ihrem Artikel den Tipp, sich bei der Interhyp Angebote einzuholen.

Kreditgebühren zurückholen
Außerdem hat die Finanztest abschließend noch einen weiteren Tipp auf Lager: Falls ihr Kreditgebühren an die Bank zahlt oder gezahlt habt, könnt ihr euch diese in bestimmten Fällen zurückholen. Denn der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass zumindest Kontoführungsgebühren für Kredite nicht zulässig sind (siehe hier). Mindestens seit 2011 gezahlte Gebühren könne man auf Basis dessen zurückfordern; ältere Ansprüche könnten jedoch unter Umständen bereits verjährt sein.

Ob dies auch für Bearbeitungsgebühren bei Krediten gilt, wird der Bundesgerichtshof aber erst im Mai diesen Jahres entscheiden. Dann wird man also wissen, ob man auch diese Gebühren zurückfordern kann.

Im Zweifelsfall genau informieren
Für uns persönlich sind alle Varianten (Kündigung nach zehn Jahren, falsches Widerrufsrecht, Forward-Darlehen, Gebühren) nicht von Relevanz. Denn unser Immobilien-Kredit ist noch ganz frisch und die Konditionen sind daher ohnehin schon auf dem „aktuellen Stand“, sodass für uns nichts bzw. nicht viel herauszuholen wäre. 😉

Falls aber für euch eine der genannten Möglichkeiten in Betracht kommt, solltet ihr euch aber auf jeden Fall noch einmal genauer informieren. Ich wollte hier im Blog nur einen schnellen Überblick über die Möglichkeiten bieten, bin aber selbst auch kein Experte auf diesem Gebiet. Ich will also nicht ausschließen, dass ich irgendetwas falsch verstanden und/oder wiedergegeben habe. 😉

Falls ihr euch den Artikel der Finanztest im Original durchlesen möchtet, so findet ihr diesen hier. Für Nicht-Abonnenten ist dies allerdings mit Kosten verbunden.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Finanzierung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Finanztest-Tipp: Immobilienkredit vorzeitig kündigen

  1. Noiram sagt:

    im „Finanztest“ vom Juli ist auch wieder die (angeblich) falsche Widerrufsbelehrung Thema. Was mich stutzig macht: In der Tabelle über häufige Fehler ist ein Text abgedruckt, der genau der gesetzlichen Empfehlung entspricht:

    „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“

    Schaut man nämlich in die empfohlene Seite des RA Benedikt-Jansen, so findet man u. a.:
    „01.09.2002-07.12.2004
    Anlage 2 BGB-InfoV
    Widerrufsbelehrung
    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung … widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. …“

    Nach erstem erstauntem Frohlocken, dass in meinem Vertrag ein Widerspruch erfolgreich sein könnte, folgte die Ernüchterung. WAS SOLL DAS? Hat „Finanztest“ schlampig recherchiert?

  2. Nils sagt:

    Ich kenne die Seite nicht. Wenn ich diesen Ausschnitt richtig lese, gehe ich davon aus, dass diese Formulierung zwischen 2002 und 2004 „rechtmäßig“ war; für Verträge danach aber nicht.

    Ansonsten würde ich die Frage eventuell mal in den Kommentaren zum Artikel direkt bei der Stiftung Warentest stellen: https://www.test.de/Immobilienkredite-So-kommen-Sie-aus-teuren-Kreditvertraegen-raus-4718800-0/
    Dort wird normalerweise recht schnell auf berechtigte Einwände reagiert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert